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   OVG Sachsen, 25.02.2008 - 5 B 822/06   

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https://dejure.org/2008,13904
OVG Sachsen, 25.02.2008 - 5 B 822/06 (https://dejure.org/2008,13904)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.02.2008 - 5 B 822/06 (https://dejure.org/2008,13904)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 5 B 822/06 (https://dejure.org/2008,13904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    AltPflG § 25; AltPflAusglVO § 1, § 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der sächsischen Altenpflege-Ausgleichsverordnung (AltPflAusglVO); Subsidiarität des Ausgleichsverfahrens gegenüber dem Abrechnungsverfahren i.R. eines Mangels an Ausbildungsplätzen im Bereich der Altenpflege trotz entgegenstehender Finanzierung; ...

  • Judicialis

    AltPflG § 25; ; AltPflAusglVO § 1; ; AltPflAusglVO § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AltPflG § 25; AltPflAusglVO § 1; AltPflAusglVO § 2
    Ausgleichsverfahren; Prognosespielraum; Gerichtliche Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bankkaufmann.com (Pressemitteilung)

    Gericht erklärt Ausbildungsabgaben erstmals für rechtmäßig - vorerst soziale Berufe betroffen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.02.2008 - 5 B 822/06
    Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 24.10.2002 (NJW 2003, 41) ersichtlich davon ausgegangen, dass die Einführung eines Ausgleichsverfahrens in der Finanzierung der Ausbildung in der Altenpflege nicht voraussetzt, dass zunächst die Finanzierung im Abrechnungsverfahren erfolgen muss mit der Folge, dass es zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen kommt.

    Das Prognoseergebnis ist von den Gerichten daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, BVerfGE 106, 62).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.02.2008 - 5 B 822/06
    Diese gesetzliche Regelung entspricht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben an die verfassungsmäßige Einführung einer Sonderabgabe (vgl. u. a. Beschl. v. 18.5.2004, NVwZ 2004, S. 1477), die auch dann einzuhalten sind, wenn die Ermächtigung hierzu bundesrechtlich geregelt ist, es dem Landesverordnungsgeber aber überlassen bleibt, selbständig über die Einführung einer solchen Abgabe zu entscheiden.
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.02.2008 - 5 B 822/06
    Mit dem Begriff der Angemessenheit der Zeitabstände, in denen die Erhebung einer Sonderabgabe - hier in Gestalt der Erhebung von Ausgleichsbeträgen - überprüft werden muss, hat sich das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Entscheidung zu landesrechtlichen Umlageverfahren zur Altenpflegeausbildung (Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes) befasst (Beschl. v. 17.7.2003, NVwZ 2003, S. 1241, 1246).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.02.2008 - 5 B 822/06
    Bei der gerichtlichen Beurteilung von Prognoseentscheidungen können differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt werden, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, BVerfGE 50, 290).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2009 - 2 S 1117/07

    Zur Einführung einer Altenpflegeausbildungsumlage zur Verhinderung des Mangels an

    a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fordern weder Wortlaut noch Zweck der Verordnungsermächtigung in § 25 AltPflG, dass vor Einführung des Ausgleichsverfahrens zunächst das Abrechnungsverfahren im Sinne des § 24 AltPflG, der die Finanzierung der Ausbildungskosten über Entgelte oder Vergütungen der ausbildenden Pflegeeinrichtungen vorsieht, durchzuführen ist und das Ausgleichsverfahren erst dann eingeführt werden darf, wenn das Vorgehen auf Grundlage des § 24 AltPflG tatsächlich zu einem Mangel an Ausbildungsplätzen geführt hat (ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008 - 5 B 822/06 und 5 B 827/06 - jeweils Juris).

    Bei einem anderen Verständnis der Norm käme dem Tatbestandsmerkmal des "Verhinderns" praktisch keine Bedeutung mehr zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG dann von der probeweisen Durchführung des Abrechnungsverfahrens und daraus folgend vom Eintritt eines Mangels an Ausbildungsplätzen abhängig gemacht würde (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2008, aaO).

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